Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

GebOSt

§ 4 Kostenschuldner

Stand: 10.06.2019

Bund77 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-2 (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-3 (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 § 5