Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 4 Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 77
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 22.11.2017 – 10 k 5788/15
- VG Saarland Saarlouis, 18.06.2009 – 10 K 152/09Zitiert von 3
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- VG Karlsruhe, 04.12.2007 – 8 K 2163/07Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 29.01.2016 – 9 K 275/15
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 30.07.2024 – B 1 K 23.710Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.06.2024 – B 1 K 23.957
- VG Köln, 27.05.2024 – 22 K 1308/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
1.
wer die Amtshandlung, Prüfung und Untersuchung veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
2.
wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,
3.
wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-2 (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-3 (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.