Gesetze / Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
GebOSt§ 4 Kostenschuldner
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-1 (1) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-2 (2) Bei Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen zur Überwachung von Betrieben ist der Inhaber des Betriebs Kostenschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGebO%202011/4#abs-3 (3) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Wird zitiert von 88 Entscheidungen zu § 4 GebOSt →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 22.11.2017 – 10 k 5788/15
- VG Saarland Saarlouis, 18.06.2009 – 10 K 152/09Zitiert von 3
- VG Schwerin, 10.12.2021 – 3 A 1399/18 SN
- VG Karlsruhe, 04.12.2007 – 8 K 2163/07Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 29.01.2016 – 9 K 275/15
Zuletzt entschieden
- VG Bayreuth, 30.07.2024 – B 1 K 23.710Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 24.06.2024 – B 1 K 23.957
- VG Köln, 27.05.2024 – 22 K 1308/23Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 4 GebOSt zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.04.2020 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. April 2020 (BGBl. I 814)
BGBl. 2020 I S. 814
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22.03.2019 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2019 (BGBl. I 382)
BGBl. 2019 I S. 382
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.